Gut vorbereitet in die Bauabnahme

| 0 Comments
3 Männer bei einer Bauabnahme
Zur Bauabnahme sollten Bauherren am besten einen Sachverständigen dazu holen. Foto: Verband Privater Bauherren

Die finale Bauabnahme ist einer der wichtigsten Termine für jeden Bauherrn. Wer dabei auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Experten zu Rate ziehen.

Bevor ein Bauherr das neue Domizil endgültig beziehen kann, gibt es noch einen bedeutenden Termin mit dem Bauunternehmer: die offizielle Bauabnahme. Sie gehört zu den wichtigsten Rechtsakten beim Bauen. Wer bei der Übernahme seines neuen Heims auf die förmliche Abnahme verzichtet oder Mängel kritiklos in Kauf nimmt, vergibt leichtfertig seine Rechte. Er verzichtet auf die Chance, etwaige Baumängel beim Bauunternehmer geltend zu machen und sie von diesem kostenfrei beheben zu lassen.

Bei der Bauabnahme werden Baumärkte Engel am Eigenheim erkannt.
Der Experte deckt Pfusch am Bau rechtzeitig auf. Foto: VPB

Immer wieder drängen Bauunternehmer zu einer schnellen Unterschrift, oft erscheinen sie schon mit vorgefertigtem Protokoll zur Abnahme. Kein Wunder: Nachdem der Bauherr das Protokoll unterzeichnet hat, darf der Unternehmer seine Abschlussrechnung stellen. Alle Risiken gehen dann auf den Bauherrn über. Zwar beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist – sie beträgt je nach Vertrag zwei oder fünf Jahre. Doch mit der Abnahme findet eine sogenannte Beweislastumkehr statt. Das heißt, der Bauherr muss einen etwaigen Mangel dann zweifelsfrei auf den Bauträger zurückführen können. Das kann im schlimmsten Fall in einem langwierigen und teuren Verfahren enden.

Bauabnahme: Sachverständigen hinzuziehen

Der Abnahmetermin sollte also seitens des Bauherrn gut vorbereitet und in aller Ruhe absolviert werden. Am besten zieht man dafür einen Sachverständigen hinzu, der bei einem Vorabtermin genau prüfen kann, ob das Bauwerk entsprechend der vertraglich festgelegten Leistungsbeschreibung mängelfrei erstellt wurde.

[breakpoint]Bei der eigentlichen Bauabnahme achtet der Experte darauf, dass alles im Sinne des Bauherrn abläuft. Vermittelt werden Bausachverständige zum Beispiel vom Verband Privater Bauherren und vom Bauherren-Schutzbund. Die Kosten belaufen sich ohne vorherige Baubegleitung je nach Aufwand und Region auf etwa 200 bis 400 Euro – eine im Vergleich zum Kaufpreis eines Hauses überschaubare Summe.

Bauabnahme Dach
Auch das Dach sollte genau unter die Lupe genommen werden. Foto: VPB

Keine Abnahmepflicht bei Mängeln

Eine Verpflichtung zur sofortigen Abnahme gibt es nicht. Bevor ein Bauherr ein mangelhaftes Haus oder eine Wohnung zähneknirschend offiziell abnimmt, sollte er die Abnahme lieber verweigern – das ist sein gutes Recht. Schon kleinere Mängel berechtigen dazu. Das können beispielsweise schief sitzende Steckdosen sein, Feuchtigkeit, fehlende Fliesen, Wandschäden oder Kratzer an Türen und Fenstern.

Alle Mängel sollten im Abnahme-Protokoll genau aufgelistet und am besten fotografisch dokumentiert werden. Am Ende des Protokolls muss schriftlich festgehalten werden, dass die Bauabnahme aufgrund der aufgelisteten Mängel verweigert wurde. Dabei sollte auch gleich der nächste Abnahmetermin festgelegt werden. Will der Bauherr vorher in sein neues Domizil einziehen, sollte er auf jeden Fall klären, ob das nicht zum Beispiel laut Vertrag bereits als Abnahme gilt.

In der Regel sind zwei Wochen für die Nachbesserung angemessen. Mit seiner Unterschrift unter das Protokoll bestätigt der Bauunternehmer, dass er seiner Pflicht zur Nachbesserung nachkommt. Geschieht dies nicht fristgerecht, hat der Bauherr das Recht, die Mängel von einem anderen Unternehmen beseitigen zu lassen, und die Kosten dem ursprünglichen Unternehmen in Rechnung zu stellen.

Austausch wichtiger Unterlagen bei der Bauabnahme

Auch die Übergabe sämtlicher Baupläne, Baugenehmigungen, Gutachten, Garantieurkunden sowie des Energieausweises sollte der Bauherr bei der Abnahme verlangen. Besonders wichtig sind die Gewährleistungsbescheinigungen der am Bau beteiligten Firmen. Nur wenn diese vorliegen, können Mängel innerhalb der Gewährleistungsfristen problemlos geltend gemacht werden.