Baurecht

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Ampel und Bauhelm
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Lange hatten wir den Plan, auf unser Haus ein Stockwerk aufzusetzen. Letztes Jahr haben wir mit Vorarbeiten begonnen – und bemerkt, dass wir vergessen haben, eine Baubeginnsanzeige zu stellen. Blüht uns im schlimmsten Fall nun ein Bußgeld der Bauaufsichtsbehörden?

Da die Bauordnungen Ländersachen sind, kann es je nach Bundesland und Bauvorhaben bei der Handhabung der Baubeginnsanzeige (Achtung: nicht Baubeginnanzeige) leichte Abweichungen geben. Grundsätzlich aber gilt: Da eine Baugenehmigung nicht unmittelbar zum Baubeginn führen muss und mindestens vier Jahre Gültigkeit hat, gibt es für die Bauausführung, -unterbrechung und -fertigstellung jeweils eine Anzeigepflicht, die mindestens eine Woche vorher bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden muss. Dies gilt auch für Abbruch und Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Wichtig ist aber vor allem, dass spätestens mit der Baubeginnsanzeige auch die notwendigen bautechnischen Nachweise für Standsicherheit, Brandschutz usw. fällig werden. Ein entsprechender Sachverständiger muss dies beim Einreichen der Baubeginnsanzeige bestätigen. Das Gleiche gilt für den Brandschutz. Vorher dürfen und können Sie nicht bauen. Ob es in Ihrem Fall nur um den verpassten Termin der Anzeige des Baubeginns oder auch um die fehlenden Nachweise geht, können wir nicht beurteilen. Gestehen Sie den Fehler offen ein und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen zeitnah nach. Je früher die zuständige Baubehörde, können Sie als Bauherr mit dem Ausbau anfangen. Und bitte nicht vergessen, wenn alles fertig ist: die Baufertigstellungsanzeige verschicken!