Weihnachtsbeleuchtung: Was ist erlaubt, was nicht?

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Zum Ende des Jahres wird es wieder besinnlich: Ein strahlendes Lichtermeer gehört für die meisten Menschen in Deutschland genauso zu Weihnachten wie Tannenbaum, Plätzchen und Festtagsbraten. Doch während sich die einen von Sternen, Engeln und Rentieren in Stimmung versetzen lassen, fühlen sich die anderen davon belästigt. Damit während der schönsten Zeit des Jahres kein Nachbarschaftsstreit entbrennt, gibt es einiges zu beachten.

Das Innere der eigenen Wohnung oder des Hauses darf selbstverständlich ohne Einschränkung mit allen möglichen Lichtern dekoriert werden. Natürlich haben die Bewohner grundsätzlich das Recht, ihre Domizile auch nach außen hin zu schmücken. Denn die Weihnachtsbeleuchtung an Haus und Garten gilt in Deutschland als anerkannte Sitte.

Weihnachtsbeleuchtung als Ruhestörung

Aber: Licht ist im Sinne des § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Immission genau wie Autoabgase, die die Luft verunreinigen. Das bedeutet, dass das Licht nur zu ortsüblichen Zwecken geduldet werden muss. Alles, was darüber hinaus geht, ist Ruhestörung.

Gesetzliche Ruhezeiten einhalten

Deshalb gelten bei der Beleuchtung des Gartens oder der Fassade die gesetzlichen Ruhezeiten, also von 22 bis 6 Uhr. Denn der Nachbar darf nicht dazu gezwungen werden, die Vorhänge zu schließen, damit er ohne Beeinträchtigung durch die Nacht kommt.

Vorschriften zur Weihnachtsbeleuchtung durch Gemeinden und Städte

Darüber hinaus können Städte- und Gemeindesatzungen Vorschriften zur Weihnachtsbeleuchtung enthalten. Sie regeln beispielsweise die erlaubte Dauer der Beleuchtung, die Helligkeit der Lichter oder die Lautstärke von Dekoartikeln, die Musik oder Geräusche machen.

Hauseigentümer, die im Advent aufs Ganze gehen und ihren Dekorationssinn ausleben wollen, sollten sich vorher über lokale Vorgaben informieren.

Tipp: Laden Sie Ihre Nachbarn doch zu einem Glühwein über den Gartenzaun ein und weihen Sie sie schon frühzeitig in Ihre Beleuchtungspläne ein. So lassen sich Streitigkeiten von vornherein vermeiden.

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Was müssen Mieter bei der Weihnachtsbeleuchtung beachten?

Mieter dürfen grundsätzlich leuchtende Weihnachtsdekoration an Fenstern oder Balkonen anbringen, solange sie sich an die gesetzlichen bzw. die in der Hausordnung geregelten Ruhezeiten halten.

Gut zu wissen: Wenn Sie jedoch auch das Treppenhaus, die Fassade oder die Zufahrt zum Mietshaus dekorieren möchten, brauchen Sie die Einwilligung Ihres Vermieters sowie die der anderen Mieter.

Nicht immer ist hier mit breiter Zustimmung zu rechnen: Manche Mitbewohner finden das festliche Leuchten kitschig, andere regen sich über die Energieverschwendung auf, wieder andere sorgen sich um die Einhaltung des Brandschutzes. Wichtig ist vor allem, Rücksicht auf andere zu nehmen.

Tipp: Eine Zeitschaltuhr hilft dabei, die Ruhezeiten einzuhalten. So vergessen Sie nicht, die Beleuchtung in der Nacht abzustellen. Außerdem schonen Sie so Ihren Geldbeutel.

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Weihnachtliche Lichtdekoration: Sicherheit geht auch hier vor

Stichwort: Brandschutz! Obwohl immer weniger echte Kerzen benutzt werden, kommt es im Zusammenhang mit Weihnachtsbeleuchtung jedes Jahr zu Unfällen. Vor allem, wenn das Zuhause mit vielen Lichtern geschmückt ist, gilt es folgende Punkte zu beachten:

  • Reparieren Sie Beschädigungen am Kabel nicht provisorisch selbst. Besser ist es, ausgediente Lichterketten zu ersetzen.
  • Beachten Sie stets den Einsatzbereich Ihrer Dekoartikel. Verwenden Sie Innenbeleuchtung nicht im Freien und Gartenbeleuchtung nicht im Haus.
  • Achten Sie beim Kauf von Weihnachtsbeleuchtung auf das TÜV-Siegel
  • Die Installation von Rauchmeldern in Mietwohnungen und bei Neu- und Umbauten ist mittlerweile in allen Bundesländern Pflicht. Gerade in der Weihnachtszeit können Sie helfen, Haus- und Wohnungsbrände zu vermeiden.
  • Stellen Sie für den Ernstfall Löschdecken und Feuerlöscher bereit.

Wenn Sie all diese Punkte beachten, kann die schönste Zeit des Jahres beginnen und einem friedlichen Weihnachtsfest steht dann nichts mehr im Wege.

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