Jetzt weniger Steuer zahlen

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Die Bundesregierung hat für die zweite Jahreshälfte 2020 eine Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen Das ist auch für private Bauherren eine gute Nachricht: Seit Juli 2020 zahlen sie an Baufirmen und Handwerker nämlich nur noch 16 Prozent anstatt der bisher üblichen 19 Prozent Mehrwertsteuer.

Möglich macht es das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das neben vielen anderen Maßnahmen die Pandemie-geplagte Wirtschaft wieder ankurbeln soll. Es gilt für Neubauten, Um- und Ausbauten sowie für Modernisierungsmaßnahmen und Reparatur- bzw. Ausbesserungsarbeiten.

Allerdings ist die Steuerreduzierung von drei Prozentpunkten zeitlich auf ein halbes Jahr befristet: Schon ab dem 1. Januar 2021 werden auf Bau- und Handwerkerleistungen sowie auf das verwendete Material wieder 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig. 

Keine Verpflichtung zur Weitergabe

Ein Detail kann die Freude über die Steuererleichterung jedoch trüben: „Die Firmen sind nicht dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuersenkung an ihre Auftraggeber weiterzugeben“, sagt Matina Ackermann von der Steuerkanzlei Ackermann + Keil aus Reinheim. Für den Verband Privater Bauherren (VPB) hat sich die Steuerberaterin ganz genau mit dem Thema „Mehrwertsteuersenkung“ befasst und einen detaillierten Ratgeber zusammengestellt.

Pech könnten auch Bauherren haben, die eine Immobilie schlüsselfertig erstellen lassen: „Ist im Vertrag lediglich von einem Festpreis die Rede und fehlt eine Formulierung, wie zum Beispiel ,zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer‘, ändert sich an der zu zahlenden Summe nichts“, so Ackermann.

Der Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend

Von der Steuerermäßigung profitieren Bauherren also nur dann, wenn in ihrem Vertrag auch tatsächlich die Mehrwertsteuer aufgeführt ist. Und zwar unabhängig davon, ob sie einen Werkvertrag, einen Bauvertrag oder einen Verbraucherbauvertrag unterschrieben haben. Das gleiche gilt für Leistungen, die für sie von Maklern, Architekten, Statikern, Notaren oder anderen Fachleuten erbracht werden.

Entscheidend dabei ist: „Die reduzierte Mehrwertsteuer darf nur in Rechnungen für solche Leistungen aufgeführt werden, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden“, sagt Ackermann. Wer also Renovierungsarbeiten in Auftrag gibt und diese noch vor dem Jahreswechsel abschließen kann, hat nur 16 Prozent Mehrwertsteuer zu zahlen.

Müssen die Handwerker aber auch noch im Januar 2021 ran, werden 19 Prozent fällig. „Dabei ist es vollkommen unerheblich, wann die Rechnung tatsächlich ausgestellt wurde – ob im Dezember 2020 oder erst im Januar 2021“, so Ackermann und betont noch einmal: „Wichtig ist nur, dass die Arbeiten vor dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen und vom Auftraggeber abgenommen wurden.“

Firmen sind nicht verpflichtet, die Senkung der Mehrwertsteuer weiterzugeben. Foto: Mauritius Images

Mehrwertsteuer bei Anzahlungen oder Abschlagszahlungen

Etwas komplizierter wird die Berechnung des richtigen Mehrwertsteuersatzes, wenn der Bauherr Anzahlungen oder Abschlagszahlungen geleistet hat beziehungsweise leisten möchte. Zwar gilt auch hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung beziehungsweise der Bauabnahme als entscheidend. Doch die zuvor gezahlten Beträge, auf die der jeweils zu diesem Zeitpunkt gültige Mehrwertsteuersatz fällig war, müssen nun verrechnet werden. Die folgenden Szenarien des Verbandes Privater Bauherren verdeutlichen die korrekte Vorgehensweise, wenn die Arbeiten vor beziehungsweise nach dem Jahreswechsel 2020/2021 abgeschlossen werden: 

Das Rechenbeispiel: 

Für eine Immobilie im Wert von 300.000 Euro leistet der Bauherr im ersten Halbjahr 2020 eine Abschlagszahlung in Höhe von 100.000 Euro – die Mehrwertsteuer darauf betrug den damals gültigen Satz von 19 Prozent, also 19.000 Euro.

Für eine zweite Abschlagszahlung über 100.000 Euro im zweiten Halbjahr 2020 werden lediglich 16.000 Euro Mehrwertsteuer zum reduzierten Steuersatz fällig. 

Szenario 1: 

Wird der Bau noch im Jahr 2020 fertiggestellt und abgenommen, stellt die Baufirma eine Gesamtrechnung in Höhe von 348.000 Euro aus (300.000 Euro plus 16 Prozent Mehrwertsteuer).

Abzüglich der bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 235.000 Euro (119.000 Euro plus 116.000 Euro) muss der Bauherr also noch 113.000 Euro zahlen. 

Szenario 2: 

Wird dagegen der Bau erst nach dem Jahreswechsel fertiggestellt, beläuft sich die Gesamtrechnung der Baufirma auf 357.000 Euro (300.000 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer).

Abschließend muss der Bauherr also noch 122.000 Euro (357.000 Euro abzüglich der beiden Abschlagszahlungen) überweisen. 

Mehr Tempo? Oder besser Arbeiten vorziehen?

Dies sind immerhin 9.000 Euro mehr als im ersten Szenario. Wer im zweiten Halbjahr 2020 eine Baustelle hat, wird also viel Wert darauflegen, dass die Arbeiten noch vor Silvester abgeschlossen werden, um Geld zu sparen.

Doch Vorsicht: Die Geschwindigkeit darf nicht auf Kosten der Qualität gehen! Und zu unvorhergesehenen Verzögerungen kann es am Bau schnell kommen. Experten raten deshalb dazu, bei der Gesamtkalkulation des Finanzierungsrahmens ruhig den höheren Mehrwertsteuersatz anzusetzen.

Anstatt aufs Tempo zu drücken, können Bauherren aber auch noch einen anderen Weg gehen, um bei der Mehrwertsteuer zu sparen: Sie können vertraglich Teilleistungen vereinbaren oder – wenn dies bereits geschehen ist – so verändern, sodass mehr Arbeiten im zweiten Halbjahr abgeschlossen werden.

„Dies ist aber nur möglich, wenn die Leistungen wirtschaftlich auch teilbar sind und die jeweiligen Teilarbeiten noch im Jahr 2020 abgenommen werden können“, sagt Ackermann.

Bauarbeiten am besten vor Ende 2020 abschließen. Foto: Getty Images

Grunderwerbsteuer statt Mehrwertsteuer

Übrigens: Wer im zweiten Halbjahr 2020 eine bereits bestehende Immobilie von privat kauft oder eine schlüsselfertige Immobilie von einem Bauträger erwirbt, profitiert nicht von der Steuerreduzierung. Der Grund: Diese Art von Geschäften sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Stattdessen müssen die Käufer auf Grundstück und Haus beziehungsweise Wohnung die im jeweiligen Bundesland geltende Grunderwerbsteuer entrichten.

Extra-Tipp: Reduzierter Satz auch für Gas, Strom und Wasser

Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 sind auf Gas und Strom 16 Prozent und auf Wasser fünf Prozent Mehrwertsteuer zu zahlen. Haben Sie dem Versorgungsunternehmen am Stichtag 30. Juni 2020 nicht Ihre Zählerstände mitgeteilt, wird Ihr anteiliger Verbrauch für das zweite Halbjahr 2020 geschätzt und darauf der gesenkte Mehrwertsteuersatz angerechnet. Kontrollieren Sie Ihre Rechnungen, ob dies korrekt erfolgt. Übrigens: Ihre Abschlagshöhe verändert sich in der zweiten Jahreshälfte nicht.

 

Foto Header: Getty Images