Unzulässiger Einbau einer Trockenbauwand in Garagen?

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Wir sind Eigentümer einer Wohnung in Wuppertal, mit einer Doppelgarage. Die Doppelgarage befindet unter unserer Wohneinheit. Neben unserer Garage ist eine weitere Einzelgarage, bei der man bei Bauerstellung keine Trennung vorsah. Alle drei Garagen sind durch eine gemeinsame verschließbare Tür mit dem Treppenhaus verbunden.

Vor einigen Jahren hatte der damalige Eigentümer ohne unsere Kenntnis und ohne unser Einverständnis eine Trockenbauwand zwischen seinem und unseren Einstellplätzen gezogen. Diese Wand enthält eine kleine Schiebetür aus Holz, durch die wir unsere Garage betreten könnten, wenn diese nicht vom jetzigen Eigentümer auf seiner Seite mit einem Schloss verriegelt wäre.

Zusätzlich wurde zwischenzeitlich auch die Brandschutztür, die vom Treppenhaus zu den beiden Garagen führt, vom heutigen Eigentümer von seiner Garage aus von innen verbarrikadiert

Laut Hausverwaltung handelt es sich bei diesen Garagen um Sondereigentum, so dass die Eigentümergemeinschaft hier nicht zuständig ist.

Fragen: Ist eine derartige bauliche Veränderung (Trockenbauwand) genehmigungspflichtig Wer, sofern notwendig, muss die Zwischenwand beseitigen? Und ganz wichtig: Darf man eine Brandschutztür verbarrikadieren?

Die von Ihnen beschrieben Situation ist sehr komplex, aber wir werden versuchen, Ihnen bei diesem Problem zu helfen und Ihre Fragen möglichst konkret zu beantworten.

Zustimmung erforderlich

Trotz Sondereigentumsregelung müssen Sie der Errichtung einer solchen Wand zustimmen. Sie hat Einfluss auf baurechtliche Fragen, wie Brandschutz, Fluchtwegeführung und Stellplatzbreiten. Ich denke, es hat sicherlich einen Grund, warum die Wand beim Bau nicht errichtet wurde und ob sie im jetzigen Zustand zulässig ist, sollte unbedingt geprüft werden.

Fluchttür und Brandschutztür

Es wundert schon sehr, dass Sie einen Schlüssel zu einer Tür bekommen, die Sie nur über Sondereigentum betreten können. Hierzu muss es eigentlich eine Regelung in der Teilungserklärung geben. Handelt es sich um eine Fluchttüre, wozu dann der Schlüssel? Fluchttüren dürfen nicht verschlossen werden und Brandschutztüren dürfen nicht verbarrikadiert werden.

Mittlerweile muss der Brandschutz bei Wohnhäusern in der Baugenehmigung nachgewiesen werden.

Ersteller muss Kosten übernehmen

Sofern die Wand nicht den Vorschriften entspricht und beseitigt werden muss, ist der Ersteller der Wand dafür verantwortlich und ist verpflichtet, auch die Kosten dafür zu übernehmen.

Sprechen Sie noch einmal die Hausverwaltung an, vielleicht kann Ihnen der Architekt oder der damalige Brandschutzplaner helfen. Teilen Sie Ihre Bedenken dem Bauamt mit und sollten Sie keine Hilfe bekommen, schalten Sie einen Fachmann ein.

So, wie Sie die Situation geschildert haben, sind hier erhebliche sicherheitstechnische Mängel zu befürchten und aus diesem Grund würde ich die Sache auf keinen Fall auf sich beruhen lassen.

 

Foto Header / oben: Shutterstock

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